Arbeitsweise in Praxis und Theorie

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Arbeitsweise in Praxis und Theorie

Gutachtenerstellung

Psychologische Gutachten und Stellungnahmen

Unter einem psychologischen Gutachten versteht man "eine wissenschaftliche Leistung eines qualifizierten psychologischen Sachverständigen" (Zuschlag, 2006, S.13). Dabei werden, auf der Grundlage von aktuellen und wissenschaftlich anerkannten Untersuchungsmethoden, die vom Auftraggeber (Gericht) aufgeworfenen Fragen anhand von Aktenanalyse und selbst erhobener Daten beantwortet.

Ich erstelle psychologische Gutachten und Stellungnahmen nach den Vorgaben der Arbeitsgruppe Familienrechtliche Gutachten (2019, "Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht").
 

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Operationalisierung der psychologischen Fragen
Methoden der Datengewinnung
Diagnostisches Interview
Psychologische Tests
Aktenanalyse

Kindeswohlrelevante Konstrukte und Formulierung der psychologischen Fragen

Psychologische Theorie und Modelle

Bedeutsamkeit der Konstrukte

Überlegungen zur Beantwortung der Frage „wer die geeignetere Person zur Erziehung des Kindes ist“ evtl. „auch unter der Maßgabe der Erziehungskontinuität, Geschwisterbindung … “:
Eine viel zitierte Systematik der Kindeswohlkriterien erarbeitet Dettenborn (2008a, S. 578). Dabei unterscheidet er elternbezogenen Kindeswohlkriterien (Erziehungsfähigkeit und Förderkompetenz, Kooperationsbereitschaft und Bereitschaft zur Trennung zwischen Paarebene und Elternebene sowie Bindungstoleranz) und kindbezogene Kindeswohlkriterien (Bindung zu Bezugspersonen, Geschwisterbeziehung, Kindeswille sowie personale und lokale Kontinuität).
 

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Das Gesetz sieht auch bestimmte „Kindeswohlschwellen“ vor, die für den Sachverständigen handlungsleitend sind, wenn sie im richterlichen Beschluss definiert wurden (Salzgeber, 2011, Abs. 20f). Dettenborn (2008a, S. 578f) grenzt hierzu drei Gebrauchskontexte ab. 1) Bei der „Bestimmung der Bestvariante“ soll die Frage geklärt werden, welche Entscheidung „dem Wohl des Kindes am besten entspricht“ und findet sich als Kindeswohlschwelle im BGB (§§ 1671, Abs. 2). 2) Bei der „Genug-Variante“ wird keine optimale Lösung mehr angestrebt. Es reicht aus, wenn die Entscheidung „dem Wohl des Kindes dient“ (z. B. §§ 1741 Abs. 1 BGB). 3) Die „Gefährdungsabgrenzung“ zum Beispiel zur Gefahrenabwehr bei „missbräuchlicher Ausübung der elterlichen Sorge“ (§§ 1666 Abs. 1 BGB).
Die Erziehungsfähigkeit setzt sich aus beobachtbaren Merkmalen, wie das Erziehungsverhalten und Verhaltensdispositionen, wie Erziehungsstile, Erziehungseinstellungen, Erziehungskenntnisse und speziellen Kompetenzen zusammen und orientiert sich an den altersgerechten Bedürfnissen und Fähigkeiten des Kindes (Walter, 2008, S. 595). Die Abwägung unterschiedlicher Erziehungsmethoden oder -stile, jenseits der Kindeswohlgefährdung, scheidet jedoch sowohl wegen des vorbehaltlosen Erziehungsrechts als auch wegen widersprüchlicher psychologischer und pädagogischer Sichtweisen als Kriterium aus (Salzgeber, 2011, Abs. 1351).
Eine Beurteilung der Erziehungsfähigkeit ist immer im Hinblick auf das Kindeswohl zu treffen (Salzgeber, 2011, Abs. 1450; Walter, 2008, S. 595). Das Kindeswohl wiederum ist im Rahmen des Gesetzes kein eindeutig definierter Begriff. Er setzt sich vielmehr in Auseinandersetzung mit dem Lebenskontext des Kindes dynamisch aus verschiedenen positiv und negativ Kriterien zusammen. Dabei wird grob auf die UN-Kinderrechtskonventionen (Castellanos & Hertkorn, 2014, Abs. 102) und das Grundgesetz Bezug (Salzgeber, 2011, Abs. 11) genommen. Ziel ist demnach, die „gesunde Entwicklung eines Kindes“ zu einem „zufriedenen, beziehungsfähigen und lebenstüchtigen Erwachsenen“ zu ermöglichen (Castellanos et al., 2014, Abs. 105). Zu den positiven Kriterien gehören nach Castellanos et al. (2014, Abs. 105) neben einer stabilen „emotionalen Versorgung, der Kontakt zu mehreren, Halt gebenden, emotional verfügbaren Bezugspersonen, möglichst beiderlei Geschlechts“ auch ein Recht auf „emotional positive, Selbstwert und Selbstwirksamkeit bestätigende Erlebnisse“ und „altersgemäße außerfamiliäre soziale Bezüge“. Als negativ Kriterien fügen die Autoren ein Recht auf „möglichst wenig Konfrontation mit schweren Belastungen“ an.
 
 

Rechtliche Grundlagen

zur Kindschaftsrechtsreform

Kindschaftsrechtsreform

Am 1. Juli.1998 ist das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts vom 16.12.1997 in Kraft getreten. Damit sind Änderungen im Abstammungsrecht, der elterlichen Sorge, des Namens-, Adoption- und Verfahrensrecht enthalten. Im Weiteren werden auf die Auswirkungen für das Sorge- und Umgangsrecht eingegangen (Oberloskamp, 2012).
 

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Bevor der Begriff der „Elterlichen Sorge“ geprägt wurde, wurden im BGB noch von der „väterlichen Gewalt“ gesprochen. Uneheliche Kinder erhielten in der Regel einen staatlichen Vormund, der Vater hatte keine Möglichkeit die väterliche Gewalt zu erwerben. Mit einer Gesetzesreform im Jahr 1969 Nichtehelichengesetz, werden eheliche und uneheliche Kinder gleichgestellt. Hierdurch wurden die Rechte der Kinder und Mütter gestärkt. Der Vater hat jedoch nur ein Auskunftsrecht gegenüber der Mutter und kaum Möglichkeiten ein Umgangsrecht durchzusetzen gegen den Willen der Mutter. Der Begriff der „Elterlichen Sorge“ wird mit einem entsprechenden Reformgesetz 1980 eingeführt. Die verheirateten Eltern haben grundsätzlich ein gemeinsames Sorgerecht. Ein gemeinsames Sorgerecht für ein nicht eheliches Kind ist nicht vorgesehen. Im Scheidungsverfahren wird der Fortbestand der elterlichen Sorge zwingend geprüft. Ein Umgangsrecht kann nur der nicht sorgeberechtigte Elternteil (bei nicht ehelichen nur auf richterliche Anordnung) erwerben (vgl. Oberloskamp, 2012).
Mit der Kindschaftsrechtsreform von 1998 („Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts“, 1997) können nicht verheiratete Paare die gemeinsame Sorge übernehmen, wenn sie diesen Willen durch eine „Sorgeerklärung“ ausdrücken, „im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge“ (§ 1626a). Ohne die Zustimmung der Mutter kann der Vater die alleinige Sorge nur erlangen, wenn die Mutter die Sorge wegen Kindeswohlgefährdung entzogen wird (§ 1666). Aber auch bei Einigkeit über die väterliche Sorge bedarf es der richterlichen Prüfung. Nach Scheidung folgt eine Prüfung der elterlichen Soge nicht mehr zwangsläufig, das gemeinsame Sorgerecht besteht fort, wenn kein anderslautender Antrag gestellt wird (§ 1671).
Im § 1626 wird anerkannt, dass zum Kindeswohl der Umgang mit beiden Elternteilen, aber auch mit anderen förderlichen Personen gehört. Damit hat bei unehelichen Kindern auch der Vater ein grundsätzlich ein Umgangsrecht (§ 1684).
Mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21.7.2010 kann ein Elternteil eines nicht ehelichen Kindes, entgegen der Regelung im § 1626a Abs. 1 und § 1672 Abs. 1 BGB, Antrag auf gemeinsame oder auch alleinige Sorge stellen, wenn es dem Kindeswohl dient. Damit werden die Rechte der Väter nicht ehelicher Kinder gestärkt („Das Bundesverfassungsgericht“, o. J.).
Am 01.03.2013 werden die o.g. Regelungen im „Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern“ umgesetzt („Bundesrat - Pressemitteilungen - Mehr Rechte für unverheiratete Väter“, 2013). Am 07.06.2013 wird im „Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters“ geregelt, dass das Umgangsrecht nicht mehr an eine bereits bestehende persönliche Beziehung zum Kind gebunden sein darf, sondern am ernsthaften Interesse am Kind und am Kindeswohl („Bundesrat - Pressemitteilungen - Mehr Rechte für leibliche Väter“, 2013).
 

Literaturangaben

Quellenverzeichis

Kindschaftsrechtsreform

Am 1. Juli.1998 ist das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts vom 16.12.1997 in Kraft getreten. Damit sind Änderungen im Abstammungsrecht, der elterlichen Sorge, des Namens-, Adoption- und Verfahrensrecht enthalten. Im Weiteren werden auf die Auswirkungen für das Sorge- und Umgangsrecht eingegangen (Oberloskamp, 2012).
 

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